Leasing / Leasingrecht

Das heutige Geschäftsleben ist ohne Leasing nicht mehr vorstellbar. Es gibt geleaste LKW, Drucker, Geschäftsräumen und vieles mehr. Wird ein Gegenstand geleast, überlässt der Leasinggeber den geleasten Gegenstand dem Leasingnehmer gegen ein – meist monatlich zu bezahlendes – Entgelt. Das Eigentum an dem Gegenstand verbleibt beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer darf den Gegenstand nutzen, er hat sozusagen das „wirtschaftliche Eigentum“.

Inhaltsverzeichnis

Unterschiede zwischen Leasing und Miete

Das Leasing ist ein Teil des Mietrechts, es gibt aber Unterschiede gegenüber dem „klassischen“ Mietrecht; so sind zum Beispiel die Instandhaltung und die Gewährleistung anders geregelt. Ein wesentlicher Unterschied des Leasings zur Miete ist die Verpflichtung des Leasingnehmers, den geleasten Gegenstand zu unterhalten. Allerdings wird diese Regel bei Leasingarten, die mit der „normalen“ Miete näher verwandt sind, durchbrochen: Dort trägt der Leasinggeber die Unterhaltspflicht. Jedoch sind auch anderweitige vertragliche Vereinbarungen möglich. Solche Vereinbarungen können sich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden.

Bei bestimmten Leasingarten kommen Elemente des Kaufrechts hinzu, daher wird der Leasingvertrag auch als atypischer Mietvertrag bezeichnet. Im Unterschied zum einem Mietverhältnis, an dessen Ende der Mieter die Sache an den Vermieter zurückgibt, besteht bei Leasingverträgen am Ende der Vertragslaufzeit oft eine Kaufoption. Das heißt, der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasinggut zu erwerben und Eigentümer zu werden.

Unterschied zum Finanzierten Kauf

Mit dem Leasing eng verwandt ist der sogenannte finanzierte Kauf. Hierbei schließt ein Käufer einen Kaufvertrag ab und erwirbt einen Gegenstand. Zusätzlich schließt der Käufer einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut ab, um den Kaufpreis mit Hilfe eines Darlehens begleichen zu können. Dieses Darlehen zahlt der Käufer anschließend zurück. Es werden also zwei Verträge abgeschlossen.

Arten von Leasing

Die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Leasingnehmer können sehr unterschiedlich sein. Manchmal soll der Leasinggegenstand nur eine bestimmte Zeit eingesetzt werden, manchmal soll durch Leasing der Kauf einer Sache erleichtert werden. Leasingverträge können deshalb flexibel ausgestaltet werden, um den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien gerecht zu werden. Die verschiedenen Arten des Leasings werden nach dem Zweck und dem Ziel unterschieden.

Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing soll in erster Linie die Finanzierung beim Erwerb einer Sache erleichtern. Der Leasinggeber kauft den Leasinggegenstand an Stelle des Leasingnehmers, der zuvor den Gegenstand aussuchte. Anschließend überlässt der Leasinggeber den Gegenstand zur langfristigen Nutzung an den Leasingnehmer. Je nachdem, ob der Leasingnehmer durch seine gezahlten Entgelte den gesamten oder nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises aufbringt, wird zwischen Vollamortisationsverträgen (Full-pay-out-Leasing) und Teilamortisationsverträgen (Non-pay-out-Leasing) unterschieden. Beim Vollamortisationsleasing kann der Leasingnehmer an Ende der Vertragslaufzeit auswählen, ob er den geleasten Gegenstand erwerben möchte oder ob er den Leasingvertrag (meist zu günstigeren Konditionen) verlängern möchte oder ob er den Vertrag beenden möchte und das Leasinggut zurückgeben möchte. Bei Teilamortisationsverträgen kann der Leasingnehmer verpflichtet sein, den geleasten Gegenstand am Ende der Vertragslaufzeit zu erwerben. Oder der Gegenstand wird veräußert und anschließend teilen Leasingnehmer und Leasinggeber einen eventuellen Verkaufserlös auf. Oder der Leasingnehmer kann den Vertrag kündigen und muss eine Abschlusszahlung leisten.

Operating Leasing

Beim Operating Leasing wird der geleaste Gegenstand auf unbestimmte Zeit an den Leasingnehmer vermietet. Der Leasingnehmer kann den Vertrag aber jederzeit kündigen. Der Leasinggeber kann anschließend den Gegenstand weitervermieten. Daher ermöglicht das Operatingleasing auch eine nur kurze Zeit währende Nutzung.

Sale-and-lease-back

Beim Sale-and-lease-back veräußert der Leasingnehmer einen Gegenstand an den Leasinggeber, um anschließend genau diesen Gegenstand zu leasen.

Hersteller- und Händlerleasing

Beim Hersteller- und Händlerleasing ist der Leasinggeber auch der Hersteller oder Lieferant des Leasinggegenstands. Schaltet der Hersteller ein Tochterunternehmen ein, wird dies als indirektes Hersteller- und Händlerleasing bezeichnet. Häufig handelt es sich bei den Tochterunternehmen um hauseigene Banken (z. B. Autobanken).

Immobilienleasing

Wird kein beweglicher Gegenstand geleast, sondern Gebäude oder Grundstücke, wird dies als Immobilienleasing bezeichnet. Das Leasing von Schiffen und Flugzeugen wird ähnlich behandelt wie das Immobilienleasing.

Verbraucherleasing

Ist der Leasingnehmer kein Unternehmer, sondern Verbraucher, müssen besondere gesetzliche Regeln beachtet werden. Bei vielen Geschäften wird Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt und sie müssen über dieses Widerrufsrecht belehrt werden. Ist ein Darlehen Teil eines Leasingvertrags, müssen die Regelungen über verbundene Verträge beachtet werden. Verbraucherschützende Gesetze modifizieren die verschiedenen Arten des Leasings.

Beenden bzw. Kündigen des Leasingvertrags

Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Leasingvertrag beendet werden kann, hängt davon ab, um welche Art von Leasing es sich handelt und welche vertraglichen Regelungen vorhanden sind. Dementsprechend gibt es verschiedene Instrumente, um Leasingverträge zu beenden. Hierzu zählen die ordentliche und außerordentliche Kündigung, Zusatzvereinbarungen zu bestehenden Verträgen, Aufhebungsverträge oder auch – beim Verbraucherleasing – der Widerruf. Ist der Leasingvertrag aufgelöst, muss der Leasingnehmer den geleasten Gegenstand zurückgeben. Gegebenenfalls sind im Leasingvertrag auch Abschlusszahlungen vorgesehen.

Risiken von Leasingverträgen

Leasingverträge sind sehr flexibel und können an die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Vertragsparteien angepasst werden.

Veraltete AGB und Verträge

Genau diese Flexibilität birgt jedoch auch Risiken, da vertragliche Regelungen präzise ausgearbeitet sein müssen, um den gewünschten Vertragsinhalt zu fixieren. Verwendet ein Leasinggeber allgemeine Geschäftsbedingungen, sollten diese von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, um neue Entwicklungen der Rechtsprechung beachten zu können.

Insolvenz des Leasingnehmers

Im Fall der Insolvenz des Leasingnehmers stellt sich für den Leasinggeber die Frage, wie sich dies auf den Leasingvertrag auswirkt. Zum Beispiel, ob der Leasingnehmer den geleasten Gegenstand weiterhin benutzen kann. Oder ob der Leasingvertrag beendet werden kann. Ähnliche Fragestellungen tauchen auch im umgekehrten Fall – ein Leasinggeber muss Insolvenz anmelden – auf.

Komplexe Angebote

Leasinggeber können bei der Finanzierung mit komplexen Fragestellungen konfrontiert werden. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung. Wählt der Leasinggeber beispielsweise die Forfaitierung, führt dies – vereinfacht dargestellt – dazu, dass die Entgeltforderungen gegenüber dem Leasingnehmer auf einen Dritten verkauft werden, während der Leasinggeber weiterhin Ansprechpartner des Leasingnehmers bleibt. Auch gibt es die Variante, dass zur Finanzierung Fonds gegründet werden, die wiederum eigene Risiken bergen.