Was ist die Loan-to-value-Klausel?
Bei der loan-to-value-Klausel ist das Verhältnis zwischen dem Wert des Darlehens und dem Wert des zu finanzierenden Schiffs von Bedeutung. Diese Beziehung wird auch als loan-to-value-Verhältnis bezeichnet und gibt den Verschuldungsgrad wieder. Im Idealfall ist der Kredit genauso viel wert wie das Investitionsgut des Fonds. In der Realität können diese Werte jedoch voneinander abweichen. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn sich ein Fremdwährungskredit durch Wechselkursschwankungen verteuert.
Bis vor wenigen Jahren waren sogenannte Fremdwährungskredite ein gängiges Finanzierungsinstrument. Insbesondere Schiffsfonds – aber auch so manche Immobilienfonds – nahmen Kredite in japanischen Yen oder Schweizer Franken auf, da diese Währungen damals gegenüber dem Euro und dem US-Dollar einen schwachen Kurs hatten. Nach der Finanzkrise erstarkten sowohl der Yen als auch der Franken, weswegen auch der Wert der Kredite in die Höhe schnellte ohne dass der Wert des finanzierten Schiffs oder der Immobilie automatisch mit anstieg. Der Kursssprung des Schweizer Franken im Februar 2015 hat zu Veränderungen bei den Verschuldungsgraden geführt.
Doch unabhängig davon, woher sich die Wertverschiebungen ergeben, sehen die Banken meistens eine Schwelle von 105 % des Ursprungsbetrags als kritisch an. Daher rührt auch der Name der 105 %-Klausel.
Was passiert, wenn ein Fonds die Loan-to-value-Klausel verletzt?
Welche konkreten Auswirkungen eine Verletzung der ltv-Klausel nach sich zieht, hängt davon ab, was in den Darlehensverträgen geregelt ist und welches Ergebnis die Verhandlungen zwischen der Fondsverwaltung und den Banken erbringen. Häufig werden als erster Schritt Sondertilgungen vereinbart. Es wurden aber bei einigen Fonds auch schon andere Konsequenzen gezogen: Die Banken nahmen Sonderkündigungsrechte wahr und stellten sofort die gesamte Darlehenssumme fällig. Im besten Fall kann eine günstige Anschlussfinanzierung gefunden werden, im schlechtesten droht dem geschlossenen Fonds die Insolvenz oder die Zwangsverwaltung. Bei Schiffsfonds kann auch Notverkauf des Schiffs die Folge einer verletzten ltv-Klausel sein.
Im Jahr 2012 wird in der Presse berichtet, dass gerade bei Schiffsfonds die Haltung der Banken bei Verstößen gegen die 105 %-Klausel härter geworden ist. Denn die Banken müssen sich als Folge der Finanzkrise selbst besser absichern. Die Folge für viele Schiffsfonds war, dass die Verhandlungen mit den finanzierenden Banken für die Schiffsfonds schwieriger wurden. Eine besondere Problematik der Schiffsfonds ist auch der Rückzug einiger Großbanken aus der Schiffsfinanzierung, weswegen die Auswahl an eventuellen Anschlussfinanzierungen geringer wurde.
Was bedeutet dies für die Anleger der betroffenen Fonds?
Die Auswirkungen können von Fonds zu Fonds sehr unterschiedlich ausfallen. Werden im Fall der Verletzung der Loan-to-value-Klausel Sondertilgungen vereinbart, leiden oftmals die Ausschüttungen der Anleger. Die erwirtschafteten Einnahmen werden zunächst für die Sondertilgungen verwendet und erst in zweiter Linie für Ausschüttungen.
Macht die finanzierende Bank von Sonderkündigungsrechten Gebrauch, drohen den Anlegern bei einer Insolvenz des Fonds oder einem Notverkauf erhebliche finanzielle Einbußen. Während bei Immobilienfonds den Anlegern meistens „nur“ anteilige Verluste des investierten Kapitals drohen, sind die Folgen bei Schiffsfond oft gravierender. Denn selten kann ein Schiff so gut verwertet werden, dass sowohl die Banken, weitere Gläubiger als auch die Anleger vollständig befriedigt werden können.
Schon diese kurze Zusammenfassung über die ltv-Klausel zeigt, dass diese Sprengstoff birgt. Anleger sollten daher hellhörig werden, wenn sie von einer Verletzung der loan-to-value-Klausel erfahren: Die Auswirkungen können dramatisch sein. Anleger, deren Fondsbeteiligung Probleme mit der 105 %-Klausel hat, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob Anlegern ein Ausstieg aus ihrem Schiffsfonds ermöglicht werden kann und welche individuellen Ansprüche den Anlegern zustehen.

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