Mediation

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (Begriffsdefinition aus § 1 Mediationsgesetz).

Das Mediationsverfahren bietet den Konfliktparteien die Möglichkeit einer schnellen und für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung. Dabei stehen die individuellen Bedürfnisse der Parteien im Vordergrund. Der Mediator/ die Mediatorin hat die Aufgabe, die Interessen und Bedürfnisse der Konfliktparteien zu erfragen und im Detail herauszufinden.

Voraussetzungen für eine Mediation

Das Verfahren beinhaltet einige wichtige Prinzipien, ohne deren Einhaltung eine Mediation nicht sinnvoll durchgeführt werden kann und der Erfolg des Verfahrens gefährdet ist. Diese Prinzipien sind folgende:

  • Freiwilligkeit: Die Konfliktparteien können das Verfahren jederzeit ohne Begründung unterbrechen oder beenden. Die Teilnahme an der Mediation ist freiwillig.
  • Offenheit und Informiertheit: Die Konfliktparteien sollen ihre angestrebte Vereinbarung zur Beendigung des Konflikts in voller Kenntnis der Sachlage treffen und verpflichten sich daher zur Offenlegung und Information über alle entscheidungserheblichen Umstände.
  • Vertraulichkeit/Verschwiegenheit: Der Mediator/ die Mediatorin ist zur Verschwiegenheit (gesetzlich) verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm/ihr in Ausübung der Tätigkeit als Mediator/Mediatorin bekannt geworden ist. Die Konfliktparteien können sich ebenfalls untereinander zur Vertraulichkeit/Verschwiegenheit über sämtliche im Mediationsverfahren aufkommenden Inhalte und Ergebnisse verpflichten.
  • Eigenverantwortung/Autonomie: Die am Verfahren teilnehmenden Medianten (Konfliktparteien) treffen in eigener Sache eigenständig Entscheidungen und müssen daher ihre Interessen selbst wahrnehmen. Die Entscheidungsbefugnis wird nicht auf Dritte (z.B. Mediator, Richter, Schlichter usw.) übertragen.
  • Allparteilichkeit: Der Mediator/ die Mediatorin ist allen Konfliktparteien gleichermaßen verpflichtet und versteht beide Parteien. Er/ Sie  fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.
  • Rechtliche Information: Der Mediator/ die Mediatorin hat die Parteien, die ohne fachliche (anwaltliche) Beratung an dem Mediationsverfahren teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater (rechtlich) überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

Mediation als Konfliktlösungsverfahren

Gerichte werden zunehmend mit der Lösung privater und geschäftlicher Konflikte angerufen. In der Regel sind die bei Gericht anhängigen Verfahren langwierig und mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet. Die dort behandelten Konflikte werden oftmals noch verschärft und auch selten durch ein gerichtliches Urteil vollständig beendet. Gerade dort, wo Konfliktparteien auch in der Zukunft noch miteinander zu tun haben müssen bzw. wollen, bietet sich Mediation als Konfliktlösungsverfahren mehr an als ein langwieriges, kostenintensives und mit unklarem Ausgang behaftetes Gerichtsverfahren.

Dass sich das Mediationsverfahren vielfach besser zur Beilegung einer Streitigkeit eignet als ein gerichtliches Verfahren, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die Mediation immer mehr in die Gerichtsbarkeit einfügt.

Die Mediation hat ihren Weg in die Verfahrensordnungen der Gerichte und verschiedenen Gerichtsbarkeiten gefunden:

Nach § 253 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) soll die Klageschrift auch die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Gemäß § 278a ZPO kann das Gericht eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Wenn die Prozessparteien sich zur Durchführung einer Mediation entscheiden, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Entsprechende Regelungen oder Verweise finden sich

  • für das familiengerichtliche Verfahren in den §§ 23, 36a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • für das arbeitsgerichtliche Verfahren  in den §§ 54, 54a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG),  
  • für die Sozialgerichtsbarkeit in § 202 S.1 Sozialgesetzbuch (SGG)
  • für das Verwaltungsverfahren in § 173 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • für die Finanzgerichtsbarkeit in § 155 Finanzgerichtsordnung ( FGO).
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