Atypisch stille Beteiligung (atypisch stille Gesellschaft) / Stille Beteiligung (stille Gesellschaft)

Inhaltsverzeichnis

1. Die Stille Gesellschaft und die stille Beteiligung

Rechtliche Grundlagen für die stille Gesellschaft finden sich in den §§ 230 ff. HGB. Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, die keine Handelsgesellschaft ist. Die stille Gesellschaft ist deshalb still, weil es sich um eine reine Innengesellschaft handelt. Dies bedeutet, dass die stille Gesellschaft grundsätzlich nicht nach außen auftritt und nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Deshalb ist für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob jemand beteiligt ist. Die stille Gesellschaft entsteht, wenn sich eine Person an dem Handelsgewerbe einer anderen beteiligt. Der Vorteil besteht darin, dass sich ein Unternehmen durch die stille Beteiligung Geld verschaffen kann, das als Eigenkapital verbucht wird.

Grundsätzlich werden die Modalitäten im Gesellschaftsvertrag verankert. Der stille Gesellschafter gibt sein Geld, hat aber im Normalfall keine Mitspracherechte und ist nicht zur Geschäftsführung befugt. Dies bedeutet, dass er Geld in das Unternehmen investiert, jedoch nicht entscheiden kann, wie es verwendet wird. Somit ist die stille Gesellschaft von geringen Mitwirkungsrechten gekennzeichnet. Die stille Beteiligung nimmt an dem Verlust des Unternehmens bis zu Höhe der Einlage teil, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Der stille Beteiligte erhält eine Gewinnbeteiligung für die Investition.

2. Die atypisch stille Beteiligung und die atypisch stille Gesellschaft

Die atypisch stille Beteiligung liegt dann vor, wenn dem Beteiligten so viele Kontroll- und Vermögensrechte eingeräumt werden, dass er steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Dabei werden die Beschränkungen der stillen Gesellschaft abgeändert, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wobei diese Rechte dennoch eingeschränkt sind. Der stille Beteiligte hat dabei nicht nur an dem Gewinn und Verlust, sondern auch an dem Vermögen der Gesellschaft Teil.

Es kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der atypisch stille Beteiligte sogar über seine Einlage in die Gesellschaft hinaus haftet. Die stille Gesellschaft bringt für das Unternehmen und für den stillen Beteiligten steuerliche Vorteile, bei letzterem zumindest zu Beginn seiner Beteiligung. Er kann Verluste steuerlich geltend machen, da er als Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Für Unternehmen ist die atypisch stille Beteiligung eine gute Möglichkeit, Kapital zu akquirieren.

3. Gefahren für atypisch stille Beteiligte

In den letzten Jahren wurden Anlegern zahlreiche atypisch stille Beteiligungen als perfekte Altersvorsorge verkauft, bei der man sogar noch Steuern sparen kann. Zahlreiche betrügerische Machenschaften sind auf atypisch stille Beteiligungen zurückzuführen, mit denen Anleger als stille Beteiligte viel Geld verloren haben. Gelockt wurde meist mit Aussagen, dass man bei einer solchen stillen Gesellschaft in Sachwerte investiere. Nicht erwähnt wurde hingegen, dass man eine unternehmerische Beteiligung abschließt, bei der ein Totalverlust entstehen kann.

Anleger sollten ihre Einlage meist in Einmalzahlungen oder in Raten oder kombiniert erbringen. Die Ratenzahlung sollte dabei bis zu 40 Jahre betragen, ohne dass ein Kündigungsrecht besteht. Gerade dies ist die Katastrophe für viele der atypisch stillen Beteiligten. Läuft das Unternehmen schlecht, sind nicht nur die Einmalzahlung und die bisher gezahlten Raten weg, möglicherweise verlangt dann auch noch ein Insolvenzverwalter die Einzahlung der künftig zu erbringenden Raten. Der atypisch stille Beteiligte muss also auch dann noch bezahlen, wenn er genau weiß, dass er nichts mehr zurück erhält.

4. Rechtliche Möglichkeiten für atypisch stille Beteiligte

Gerichte haben bereits festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen nicht für unerfahrene Anleger, die für das Alter vorsorgen wollen, geeignet sind und aus diesem Grund nicht empfohlen werden sollten. Auch der steuerliche Vorteil ist meist zu vernachlässigen, da die stillen Beteiligten meist nicht derart hohe Einkommen haben, dass sich die Beteiligung lohnen würde.

Hier gilt eher das Motto: Lieber Steuern bezahlen und stattdessen das restliche Kapital sicher anlegen. Es gibt bereits zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen des BGH zu atypisch stillen Beteiligungen, durch die Anleger, die falsch beraten wurden, ohne Schaden aus der Beteiligung heraus kommen können.

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